Allgemeine Geschäftsbedingungen von International Experience für Gastschul - aufenthalte – Stand: 16.März 2023

  • 1 Zahlungen:

Der Teilnehmer (Vertragspartei 1 (folgend genannt TN)), sowie seine Erziehungsberechtigen (Vertragsparteien 2), geben mit Absendung des unterschriebenen Vertragsformulars einen verbindlichen Antrag auf Vertragsabschluss ab. Der iES Vorstand nimmt den Antrag mit Unterschrift an und wird den Vertragsparteien zu 1) und 2) innerhalb von 10 Tagen eine Vertragskopie zukommen lassen. Alle Rechnungen werden i.d.R. elektronisch via E-Mail an die Vertragsparteien zu 2 versandt. Die Vertragsparteien 1) und 2) verpflichten sich gesamtschuldnerisch haftend den Programmpreis zu den Fälligkeitsdaten zu zahlen.

Der im Vertrag unter § 2 (1) ff. genannte Preis ist in Teilzahlungen an iES wie folgt zu entrichten: 20% - 10 Tage nach Zustellung des gegengezeichneten Vertrages / 50% - nach gesonderter Aufforderung durch iES ca. 4-6 Monate vor Ausreise / 30% - nach gesonderter Aufforderung ca. 1 Monat vor Abreise. Diese Zahlungen sind mittels Überweisung an iES zu leisten.

 

  • 2 Unterbringung:

iES sorgt für eine bei Mitwirkung des TN und nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des TN in einer Gastfamilie und schafft die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des TN im Aufnahmeland. Gastfamilien werden von unseren Partnern nach den Qualitätskriterien des jeweiligen Landes ausgewählt und stellen dem TN Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung. Die Gastfamilien können wie folgt strukturiert sein:

Eltern mit Kindern (eigene Kinder jeglichen Alters und/oder internationale Gastschüler bzw. Studenten), Alleinerziehende, Paare ohne Kinder und nach besonderer Überprüfung auch geeignete Alleinstehende. Gastfamilien sind keine direkten Erfüllungsgehilfen von iES. In den verschiedenen Programmen gibt es Gastfamilien, die nach landesüblichen Kriterien kompensiert oder nicht kompensiert werden. Platzierungen bei sog. „Welcome Families“ in den ersten Wochen nach Ankunft sind möglich. Es besteht kein Anspruch auf Verbleib bei einer Gastfamilie über die gesamte Dauer des Aufenthaltes.

 

  • 3 Mitwirkungspflicht des TN & Verhaltensregeln:

(1) Der TN verpflichtet sich, die unter § 4 dieser AGB´s aufgeführten Programm- und Verhaltensregeln, einzuhalten und aktiv an der positiven Gestaltung des Auslandsaufenthaltes und dem Leben in einer Gastfamilie / Internat mitzuwirken.

(2) Der TN, bei TN unter 18 Jahren die Eltern, verpflichtet sich, iES schwerwiegende Krankheiten, körperliche Beeinträchtigungen, Allergien, etc., wahrheitsgemäss in den Bewerbungsunterlagen mitzuteilen, soweit ihm diese bekannt sind. Vorsätzlich verschwiegene, für eine ordnungsgemässe Platzierung des TN jedoch wichtige Informationen, führen zu einer ausserordentlichen Programmbeendigung gemäss §7 (3.3) dieser AGB.

(3) Der TN verpflichtet sich, die ihm von iES, dem iES-Partner des Ziellandes, einer anderen Partnerorganisation und/oder einer Schule zugeschickten Bewerbungsunterlagen unverzüglich und sorgfältig zu bearbeiten, korrekt und wahrheitsgemäss auszufüllen, resp. bei Arzt- / Lehrergutachten ausfüllen zu lassen und schnellstmöglich an iES zurückzusenden. Diese Unterlagen sind Teil der im Zielland bei Schulen und Gastfamilien einzureichenden Auswahlunterlagen, ohne die eine Platzierung des TN nicht möglich ist.

(4) Der TN verpflichtet sich, an dem von iES veranstalteten Vorbereitungsseminar vor der Abreise teilzunehmen. Der TN und dessen Eltern akzeptieren, dass ohne die Teilnahme an einem der angebotenen Seminare keine Abreise in das Zielland erfolgen wird. Die Durchführung eines Einzelseminars auf Grund der Nichtteilnahme des TN an einem der angebotenen Termine und Seminarorte oder einer Anmeldung nach den Seminardaten wird von iES zwischen CHF 300.- bis 500.- verrechnet. Der Ansatz wird durch den Vorstand festgelegt, je nach Zeitpunkt und Teilnehmerzahl.

(5) TN mit nicht ausreichenden Schulnoten auf den Bewerbungszeugnissen (auch auf Halbjahreszeugnissen) werden von Schulen im Zielland in der Regel nicht akzeptiert, auch wenn diese Noten nach Schweizer Schulrecht „ausgeglichen“ sind. TN und Eltern verpflichten sich, alle notwendigen Massnahmen zu unternehmen, solche nicht ausreichenden Schulnoten zu vermeiden.

(6) TN und Eltern sind verpflichtet, iES unverzüglich über eine drohende oder bereits beschlossene Nichtversetzung (z.B. Hinweis auf dem Halbjahreszeugnis, Lehrergespräch) des TN in die nächste Klasse schriftlich zu informieren. Im Falle des Eintritts der unter § 3 (5) und/oder (6) genannten Ereignisse ist die erfolgreiche Platzierung des Schülers gefährdet, so dass sich iES das Recht zur ausserordentlichen Kündigung dieses Vertrages vorbehält.

(7) Der TN verpflichtet sich, den vom Zielland geforderten Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse zu erbringen. Dies geschieht in Form eines standardisierten Sprachtests, die Termine werden zum gegebenen Zeitpunkt von iES bekanntgegeben.

(8) Der TN wird sich unmittelbar nach Erhalt der Visa-Antragsunterlagen um die Beschaffung des erforderlichen Visums für das Zielland kümmern und iES unverzüglich über die Erteilung des Visums informieren. Nach Rückerhalt wird der TN iES (für den Fall des Passverlusts) eine Kopie des Visa-Aufklebers im Pass zusenden.

(9) Der TN ist verpflichtet, den Rückflug rechtzeitig – d.h. mindestens 3 Monate vor dem geplanten Rückreisedatum – im Reisebüro zu bestätigen oder umzubuchen und iES die Reisedaten unverzüglich mitzuteilen.

(10) Für einen Auslandschulaufenthalt ist zwingend eine Ausland-Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung vorzuweisen. TN und Eltern verpflichten sich, im Falle einer Verlängerung des Aufenthaltes zur entsprechenden Benachrichtigung und kostenpflichtigen Verlängerung der Versicherung auf die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes. In allen von iES angeboten Programmen können Versicherungspakete kostenpflichtig hinzu gebucht oder aufgestockt werden.

(11) Der TN ist verpflichtet, sich an die Regeln der Gastfamilie und die Vorschriften der Schule zu halten.

(12) Der TN verpflichtet sich zum Nachweis bzw. der Durchführung sämtlicher Impfungen, die durch die Impfbestimmungen des Ziellandes vorgeschrieben sind.

(13) TN und Eltern sind sich darüber bewusst, dass der TN während seines Auslandsjahres den Gesetzen und der Rechtsprechung des jeweiligen Ziellandes unterliegt.

(14) Etwaige Mängel oder Probleme sind seitens des TN unverzüglich schriftlich den vor Ort verantwortlichen Repräsentanten anzuzeigen. Bei klar erkennbaren Mängeln ist eine angemessene Frist zu deren Beseitigung einzuräumen. iES und seine Partner platzieren ausschliesslich in qualifizierten Gastfamilien, nach strengen Kriterien für Sicherheit und Wohlergehen. Das alleinige Recht, zur Auswahl und Platzierung in Gastfamilien obliegt der Partnerorganisation. Sollte ein TN trotz adäquater Platzierung und somit erfolgter Vertragserfüllung eine Umplatzierung aus persönlichen Gründen wünschen (nur in Absprache mit iES und der Partnerorganisation) und genehmigt werden, können je nach Zielland erhebliche Kosten zusätzlich anfallen. Die tatsächlich anfallenden Kosten werden den Eltern separat in Rechnung gestellt.

(15) Platzierungen erfolgen unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe oder Glaubensbekenntnis der Gastfamilie.

(16) Der TN verpflichtet sich, nach Beendigung des Programms das Zielland innerhalb der vom Gesetzgeber / Schule / Distrikt eingeräumten Frist, zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Alle Konsequenzen aus einer Missachtung der Visa Vorschriften gehen zu Lasten des Visahalters.

(17) Das iES-Programm beinhaltet insofern einen gegenseitigen Austausch, dass die Gastfamilie und die Schule erwarten, über die Kultur, Gesellschaft und Sprache des TN etwas zu lernen. Der TN wird alle Anstrengungen unternehmen, ein Mitglied seiner Gastfamilie, Schule und deren sozialer Gemeinde zu werden, und er wird dazu beitragen, dass die Teilnahme seiner Gastfamilie und Schule am iES-Programm eine positive Erfahrung wird.

(18) Der Schüler verpflichtet sich, Internet-Plattformen wie z.B. Facebook oder Instagram „aufzuräumen“, d.h. die Entfernung jeglichen Bildmaterials, welches nicht den Gepflogenheiten des Gastlandes hinsichtlich Teenager und Alkohol, Tabakgenuss oder Körperkult entspricht.

(19) Der TN verpflichtet sich, mit der Schweizer Schule zu klären, ob er vor der Abreise noch in der Schweiz die Schule besuchen muss, falls der Schulstart der ausländischen Schule erst nach Schweizer Schulbeginn stattfindet.

 

 

  • 4 Programm-/Verhaltensregeln für iES Gastschulaufenthalte:

(1) Jeglicher Konsum alkoholischer Getränke ist TN während der Programmdauer untersagt. TN am iES-Programm werden bei der Zuwiderhandlung ohne vorherige Abmahnung vom Programm ausgeschlossen und müssen die sofortige Heimkehr antreten. Ausserdem können im Zielland Strafverfolgungsmassnahmen (z.B. hohe Geldstrafen, Arrest bis hin zu Gefängnisstrafen) drohen.

(2) Der Kauf, Verkauf, Besitz (für sich selbst oder für jemand anderes) und der Gebrauch von Drogen ist in jedem Zielland in der Regel illegal und strafbar! Medikamente oder Drogen dürfen - unabhängig von der Verschreibungspflicht - ausschliesslich zu medizinischen Zwecken gebraucht oder eingenommen werden. Der Konsum von Drogen, ihr Besitz oder die Verwahrung für Dritte während der Teilnahme an dem iES-Programm führt konsequent zur Einschaltung der zuständigen Behörden und ohne vorherige Abmahnung zum sofortigen Ausschluss aus dem iES-Programm und der Heimkehr.

(3) Der Besitz und Konsum von Tabakprodukten ist Personen unter 18 bzw. teilweise unter 21 Jahren in den Zielländern verboten und verstossen gegen geltendes Recht. TN am iES-Programm werden bei Besitz und Konsum von Tabakprodukten ohne vorherige Abmahnung vom Programm ausgeschlossen und müssen die sofortige Heimkehr antreten.

(4) Die Regeln der Gastfamilie/Schule/Partnerorganisation sind – in dem Umfang, wie dies im Gastland üblich ist - zu beachten und zu befolgen. Dies gilt insbesondere für vereinbarte Ausgangszeiten und Haushaltsarbeiten, die im Verantwortungsbereich der TN liegen. Gäste dürfen in das Haus der Gastfamilie nur dann eingeladen werden, wenn diese vorher die Erlaubnis dazu erteilt hat.

(5) Aus Gründen der Sicherheit dürfen TN ohne die Kenntnisnahme und Zustimmung von iES und/oder der Partnerorganisation vor Ort und der Gastfamilie während ihres Aufenthaltes keine Reisen antreten. Möchten TN während ihrer Teilnahme am iES-Programm verreisen, benötigen sie vorab schriftlich: die Erlaubnis ihrer Eltern, die Erlaubnis ihrer Gasteltern, die Erlaubnis der verantwortlichen Mitarbeiter (der iES-Partner vor Ort und das iES-Büro müssen ihre Pläne kennen), Angaben zur erforderlichen Begleitperson (mindestens 25 Jahre alt). Ausnahme: die An- und Heimreise zu Programmbeginn, resp. Programmende darf ohne Begleitperson erfolgen und wird mit einem separaten Formular geregelt. Jegliche Reisen und Aktivitäten müssen vom TN auf die Konformität der jeweiligen Versicherung vor Abreise überprüft werden.

(6) Sollte eine der o.g. Personen die Erlaubnis verweigern, oder keine geeignete Begleitperson zur Verfügung stehen, findet eine Reise nicht statt. iES rät dringend davon ab, Reisen zu buchen, Tickets oder Fahrkarten zu kaufen, ohne dass vorab sämtliche erforderlichen Bestätigungen vorliegen. Die entstandenen Kosten werden von iES nicht erstattet.

(7) Der TN darf während seines Auslandsaufenthaltes kein Kraftfahrzeug führen. Dies beinhaltet: Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge. Ausdrücklich wird iES-TN aus Sicherheits- und Versicherungsgründen eine Möglichkeit zur Beantragung und zum Erhalt eines Führerschiens nicht gegeben.

(8) Die iES-Programme sind kulturelle und akademische Schüleraustauschprogramme. Vom TN wird erwartet, dass er den Schulunterricht ernst nimmt und die belegten Kurse besteht. Der TN muss alle Kurse bestehen und einen Notendurchschnitt von mindestens ausreichend (nach Schweizer Standard) vorweisen. Alle Hausaufgaben müssen termingerecht bei den jeweiligen Lehrern eingereicht werden. Es wird erwartet, dass der TN alle Schulregeln und Erwartungen im gleichen Masse anerkennt und erfüllt, wie dies von den einheimischen Schülern erwartet wird. Ein Schulabschluss wird nicht garantiert. Unentschuldigtes Fernbleiben des TN vom Unterricht, kann unteranderem zum Schulausschluss und somit zum Programmabbruch führen ohne Rückerstattung der Programmgebühren.

(9) Der TN muss sämtliche Kosten für Telefongespräche, Internetnutzung und für angeschaffte Mobiltelefone (Gerät, Grundgebühren und Einheiten) selbst bezahlen. Aus Gründen einer leichteren Integration sollten Anrufe in das Heimatland auf ein- bis zweimal pro Monat limitiert sein. Für Telefongespräche empfehlen wir eine vorausbezahlte Telefonkarte, WhatsApp oder Skype.

(10) Während des Auslandsaufenthalts unterliegt der TN als Besucher der Gerichtsbarkeit nationaler, staatlicher und lokaler Gesetze. Der TN verpflichtet sich, die jeweils geltenden Gesetze zu respektieren und keine Straftaten zu begehen. Dies betrifft auch, aber nicht nur, den Bereich der Web- und Mediennutzung. Zuwiderhandlungen können zur sofortigen Kündigung des Programms führen und unter Umständen zukünftige Einreisen in das Austauschland erschweren.

(11) Der TN hat keine Arbeitserlaubnis für das Gastland. Die Aufnahme einer geregelten Arbeit bzw. die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ist während des Programms untersagt und verstösst i.d.R. gegen die Visum-Bestimmungen. Er kann Gartenarbeit erledigen, Babysitten, etc. aber darf sich keinen „Job“ besorgen.

(12) Der TN darf während des iES-Programms nicht ohne eine schriftliche Zustimmung von iES zu einem Besuch in sein Heimatland zurückkehren. Bei Zuwiderhandlung kann der TN vom weiteren Programm ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Internatsschüler, ggf. Irland-Programme und Heimreisen in familiären Notfällen. Diese Notfallrückreisen werden von iES organisatorisch unterstützt.

(13) Eltern, Verwandte und/oder Freunde sollen den TN während des Aufenthaltes nicht besuchen. Das beeinträchtigt den Integrationsprozess. Wir empfehlen dringlich, Besuche zum Ende des Aufenthaltes zu planen, nachdem die Programmteilnahme des TN beendet ist. Sämtliche Besuche im Hause der Gastfamilie bedingen eine schriftliche Einladung und müssen vorab von iE und der Gastfamilie genehmigt werden. Bitte informieren Sie das iES-Büro und den Koordinator vor Ort rechtzeitig, wenn Sie solche Besuche planen. Ein Aufeinandertreffen von Angehörigen des TN mit der Gastfamilie ist erst am Ende des Programms erlaubt. Sämtliche Ausnahmen müssen durch iES und den Partner im Ausland vorab genehmigt werden.

(14) Die Unterzeichner erklären sich mit allen vorstehenden Programm - und Verhaltensregeln in den AGBs ausdrücklich einverstanden. Der TN ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Regeln, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellen.

(15) Der TN hat keinen Anspruch darauf, im Anschluss an das Programm bei seiner Gastfamilie verbleiben zu können. TN können nach Programmende und innerhalb der Gültigkeit ihrer Visadokumente mit ihren Eltern in den Zielländern verbleiben, tun dies jedoch auf eigene Gefahr, ausserhalb des Verantwortungsbereiches von iES.

(16) Eine vorzeitige Beendigung des Programms durch den TN oder seine Eltern ist iES gegenüber schriftlich zu erklären. Bei vorzeitiger Beendigung des Programms verliert das Schülervisum seine Gültigkeit und der TN muss unverzüglich aus dem Zielland ausreisen. Sämtliche Konsequenzen aus einer etwaigen Nichtbefolgung der Visavorschriften gehen zu Lasten des TN.

(17) Der TN ist verpflichtet, sich an die Regeln zur Nutzung von Computern und Mobilgeräten im Haus der Gastfamilie und in der Schule zu halten. Die unberechtigte oder gesetzwidrige Nutzung von Computern (Hacken, Pornographie, illegale Downloads und Streaming) ist rechtswidrig und untersagt. Sämtliche aus einer Zuwiderhandlung resultierenden Kosten gehen zu Lasten des TN oder seiner Eltern.

(18) Die Eltern des TN verpflichten sich, für eine ausreichende finanzielle Ausstattung des TN Sorge zu tragen. iES-empfiehlt ein monatliches Taschengeld in Höhe von CHF 250.00 bis CHF 350, je nach Lebensstandard im jeweiligen Land.

(19) iES setzt voraus, dass mindestens ein Elternteil des TN im Besitz eines gültigen Einreisedokumentes für das jeweilige Zielland ist und sich dieses zeitgleich besorgt.

(20) Bei Programmbeendigung durch iES oder seiner Partner, bei definitiver Suspendierung durch die Schule oder durch aus eigenem Verschulden herbeigeführter Beendigung der Gastgeber-Vereinbarung der Gastfamilie ist jegliche Erstattung von Programmgebühren ausgeschlossen.

 

  • 5 Leistungsänderungen:

(1) Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt dieses Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von iES nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Vertrages nicht beeinträchtigen.

(2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

(3) iES ist verpflichtet, die Vertragsparteien 1) und 2) über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

  • 6 Preisänderungen:

(1) Sofern zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des Vertrages und dem vertraglich vorgesehenen Antritt der Reise mehr als 4 Monate liegen, ist iES bei aussergewöhnlichen Währungsschwankungen berechtigt, den Programmpreis in Relation zur entsprechenden Preissteigerung zu ändern. Im Falle einer solchen nachträglichen Änderung des Programmpreises hat iES die Vertragspartner 2) bis spätestens 20 Tage vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Die Vertragsparteien 1) und 2) haben im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 8 Prozent ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht muss unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung iES gegenüber geltend gemacht werden.

 

  • 7 Rücktritt und Kündigung:

Vor Antritt der Reise

(1) Die Vertragsparteien 1) und 2) können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Massgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei iES. In diesem Fall kann iES eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorbereitungen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen in Abhängigkeit vom Reisepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von iES zu vertreten ist oder ein Fall „höherer Gewalt“ vorliegt.

  • Bei Rücktritt des TN nach Vertragsunterzeichnung und nach Freischaltung für die Erstellung seiner Online Bewerbung (die Freischaltung erfolgter Email) und vor dem 15. März (15. September bei Januar-Ausreisen) und vor Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Programmpreises fällig.
  • Bei Rücktritt des TN nach Vertragsunterzeichnung und vor dem 15. März (15. September bei Januar-Ausreisen) und mit Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von 40 % des Programmpreises fällig.
  • Bei Rücktritt nach Vertragsunterzeichnung und nach dem 15. März (15. September bei Januar-Ausreisen) und ohne Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Programmpreises fällig.
  • Bei Rücktritt nach Vertragsunterzeichnung und nach dem 15. März (15. September bei Januar-Ausreisen) und mit bereits erfolgter Platzierung ist eine Stornogebühr in Höhe von 80 % des Programmpreises fällig.
  • Im Falle des Rücktritts durch den Schüler nach Abreise ist eine Erstattung jeglicher Gebühren ausgeschlossen.

Grundsätzlich nicht rückerstattet werden alle von iES bezahlten Auslandsgebühren.

Das Recht zur Nutzung der Dokumente für den Visumsantrag/Visums erlischt unwiderruflich mit dem Rücktritt des TN.

Die Vertragspartei 2 haftet gesamtschuldnerisch hinsichtlich der Bearbeitungspauschalen und Stornogebühren. Ihnen steht der Nachweis frei, dass kein Schaden oder ein gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2) Kann iES trotz intensiver Bemühungen und ohne Eigenverschulden des TN keine Platzierung bis am letztmöglichen Datum des jeweiligen Gastlandes anbieten, werden die bereits bezahlten Programmgebühren abzüglich einer Administrationspauschale von CHF 1‘500.- zurückerstattet. Das Recht zur Nutzung der Dokumente für den Visumsantrag/Visums zur Einreise erlischt mit dem Rücktritt des TN.

(3) iES behält sich in folgenden Fällen eine Kündigung des Vertrages und Abrechnung gemäss §7 Ziffer 1 vor:
(3.1) Bei zuvor angemahnter, jedoch durch den TN nicht erfüllter, termingerechter Bearbeitung der kompletten, formgerechten Auswahlunterlagen (iES Online System, Partnerorganisation, Schule, Bezirk/Staat), es sei denn, es liegt ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung seitens iES vor.

(3.2) Bei Nichtversetzung des TN sowie im Falle nicht ausreichender Schulleistungen (Zeugnisnoten mangelhaft oder ungenügend) auf dem Zeugnis unmittelbar vor der Ausreise. Die Kündigung bedarf der einfachen Schriftform. Sollte iES den Vertrag auf Grund o.a. Ereignisse kündigen, werden alle bis dato gezahlten Programmgebühren abzüglich einer Stornogebühr in Höhe von 20% der gesamten Programmgebühr erstattet.

(3.3) Wenn der TN oder seine Eltern schuldhaft falsche Angaben über vertragswesentliche Umstände wie die gesundheitlichen Verhältnisse des TN oder eine Vorstrafe bzw. einen Eintrag in das Jugendstrafregister gemacht haben oder iES schuldhaft und vertragswidrig über die Änderung eines solchen Umstandes nicht unverzüglich informieren, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung seitens iES, insbesondere eine Verletzung von Informationspflichten vor. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn iES die entsprechenden Umstände vor Vertragsschluss nicht bekannt waren. Bereits bezahlte Programmbeiträge werden in diesem Fall bis auf eine Administrationspauschale von CHF 1‘500.- komplett rückerstattet.

(3.4) Wenn der TN sich in solchem Mass vertragswidrig verhält, oder ein Verhalten, Auffälligkeiten (z.B. während des Vorbereitungsseminars) zeigt, dass dies ein Hindernis für die Platzierung des TN darstellt. Bereits bezahlte Programmbeiträge werden in diesem Fall bis auf eine Administrationspauschale von CHF 1‘500.- komplett rückerstattet.

(3.5) Wenn der TN eine strafbare Handlung begeht.

(3.6) Bei einer Ablehnung der erbrachten Vermittlungsleistungen (Schule / Gastfamilie / Organisation) durch den TN bzw. dessen Eltern, es sei denn die Ablehnung beruht auf einem von iES zu vertretenden Reisemangel.

(3.7) Wenn die Vertragsparteien 1) und 2) die durch die ausländischen Gesetze und Schulvorschriften erforderlichen Impfungen verweigern oder über erfolgte Impfungen keinen Nachweis erbringen können und eine Neuimpfung verweigern. Diese Weigerung stellt eine Vertragskündigung durch den TN gemäss §7 (1) dar. Die Durchführung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Impfungen und deren Nachweis ist Voraussetzung für den Schulbesuch. Sollten die Schulen auf Grund fehlender Impfungen den Zugang zur Schule verweigern, entsteht daraus kein Ersatzanspruch gegenüber iES (siehe auch §3 (12)).

(3.8) Wenn die Vertragsparteien 1) und 2) den vereinbarten Programmpreis nicht fristgerecht entrichten. Soweit die Vertragsparteien 1) und 2) die Kündigung nach den Ziff. 3.1 – 3.8 zu vertreten haben, steht iES die unter § 7 Ziff. 1 aufgeführte Entschädigung zu.

(4) Die Platzierung von unter 15-jährigen ist nur vorbehaltlich der Schulannahme möglich. Bei einer allfälligen Nicht-Platzierung wird iES administrative Kosten in der Höhe von pauschal CHF 1‘500.- in Rechnung stellen.

 

Rücktritt und Kündigung nach Reiseantritt

(5) Der TN und seine Eltern können den Vertrag bis zur Beendigung des Programms jederzeit kündigen. Im Falle der Kündigung nach Abreise endet die Gültigkeit des Schülervisums mit dem Datum des Einganges der Kündigung und der TN muss unverzüglich aus dem Austauschland ausreisen. Der TN und seine Eltern verpflichten sich, die geltenden Visa- und Aufenthaltsbestimmungen des Austauschlandes einzuhalten. Sämtliche Konsequenzen aus einer etwaigen Nichtbefolgung dieser Visavorschriften gehen zu Lasten des TN. Sofern iES die Gründe für die vorzeitige Programmbeendigung nicht zu vertreten hat, behält iES den Anspruch auf den Programmpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

(6) Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und/oder ist die persönliche Sicherheit des TN durch diese Umstände nicht gewährleistet, so können sowohl iES als auch der TN oder dessen Eltern den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann iES für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. iES ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Massnahmen zu treffen. Beide Parteien haben – sofern die Reise bereits angetreten wurde - die Mehrkosten für die Rückbeförderung des TN zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem TN zur Last.

(7) Sowohl iES als auch der TN oder dessen Eltern können auch nach Reiseantritt den Vertrag kündigen, wenn gesundheitliche Einschränkungen eintreten, die den Aufenthalt erheblich erschweren, gefährden oder beeinträchtigen oder den Verbleib des TN im Gastland unmöglich machen.

(8) iES behält sich vor den Vertrag zu kündigen, falls der TN in einen Konflikt mit dem Gesetz gerät, der eine Haftstrafe nach sich ziehen kann oder konkret eine Haftstrafe droht.

(9) iES behält sich die ausserordentliche Kündigung des Vertrages für den Fall vor, dass der TN gegen die in diesen AGBs aufgeführten Programmregeln verstösst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Verstösse gegen Gesetze z.B. im Bezug auf Drogenbesitz und -konsum, Alkohol oder das Lenken von Kraftfahrzeugen handelt und unter Umständen auch im Falle falscher oder unvollständiger Angaben über den Gesundheitszustand des TN. Die Kündigung führt zum sofortigen Programmausschluss und zieht die Pflicht des TN zur umgehenden Ausreise aus dem Zielland nach sich. Vor einer Kündigung ist eine Abmahnung zu erteilen, es sei denn der Verstoss des TN ist so schwerwiegend, dass auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des TN und der Eltern eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses gerechtfertigt ist. Sofern iES die Gründe für die vorzeitige Programmbeendigung nicht zu vertreten hat, behält iES den Anspruch auf den Programmpreis abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

(10) Führt nachweisbares und auch nach Abmahnung fortgesetztes Fehlverhalten des TN zu einer vorzeitigen Programmbeendigung durch die Partnerorganisation / Schule / Distrikte oder führt das Verhalten des TN dazu, dass die Gastfamilie ihre Gastgebervereinbarung zurückzieht oder die Schule eine Fortsetzung des Aufenthaltes ablehnt, hat dies ebenfalls den Ausschluss von der Programmteilnahme und die sofortige Rückkehrpflicht ins Heimatland zur Folge. Bei einem schwerwiegenden Verstoss ist auch eine fristlose Kündigung des Vertrages möglich. Schul- und evtl. anfallende Kostenbeteiligungen für Gastfamilien werden entsprechend der „Refund Policy“ (Erstattungsrichtlinie) des jeweiligen Partners/Schule erstattet.

(11) Schul- und evtl. anfallende Gastfamiliengelder werden entsprechend der „Refund Policy“ (Erstattungsrichtlinie) des jeweiligen Partners / Schule erstattet / nicht erstattet.

 

  • 8 Haftung von iES:

iES haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Beratung der TN, die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, die ordnungsgemässe Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

 

  • 9 Beschränkung der Haftung:

(1) Die vertragliche Haftung für Nicht-Körperschäden ist von iES auf die dreifache iES-Programmgebühr beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch iES herbeigeführt wird oder soweit iES für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

(2) Für alle gegen iES gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe der dreifachen iES-Programmgebühr beschränkt.

(3) iES haftet nicht für Schäden bei privaten Unternehmungen, die nicht im Programmpreis eingeschlossen sind oder die vom TN selbständig ausserhalb des Programms durchgeführt werden sowie für sich den TN aus offensichtlichen Regel- und Gesetzesverstössen ergebenden Konsequenzen durch die Schule, Gasteltern und Partnerorganisationen.

(4) Alle Alltagsaktivitäten, Reisen, Ausflüge oder Wanderungen vor Ort, unabhängig davon wer diese initiiert oder organisiert, gelten als rein private Unternehmungen ausserhalb der Haftung von iES oder / und seinen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, diese Aktivitäten sind im Programmpreis enthalten und iES deklariert sich klar erkennbar als Veranstalter dieser Aktivität.

(5) iES haftet nicht für durch den TN gegenüber Dritten schuldhaft verursachten Schäden, soweit iES oder seinen Erfüllungsgehilfen kein Mitverschulden trifft. iES wird versuchen, dem TN im Rahmen der geltenden Gesetze unterstützend bei einer Lösung zur Seite zu stehen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(6) iES haftet nicht für Verzögerungen der Abreise, die sich aus Veränderungen der Prozeduren der Visumerteilung durch die zuständigen Behörden des Ziellandes ergeben.

(7) Geltendmachung, Einschränkung und Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen iES wegen Leistungen eines anderen Leistungsträgers richten sich nach dem Schweizer Recht.

(8) Etwaige Ansprüche müssen spätestens 1 Monat nach Beendigung der Reise gegenüber international Experience Schweiz, Hellgasse 3, 6460 Altdorf, geltend gemacht werden. Diese Ausschlussfrist greift nicht, wenn sie ohne eigenes Verschulden versäumt wurde.

 

 

 

  • 10 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:

(1) iES informiert die TN über Änderungen der in der Leistungsbeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.

(2) Der TN ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. iES empfiehlt, grundsätzlich kurz vor Abreise die aktuellen o.g. Vorschriften auf den Informationsseiten der jeweiligen Botschaften und Fluggesellschaften zu prüfen. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens iES bedingt sind.

(3) iES wird den TN über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, unterrichten.

(4) Sollten Einreisevorschriften und/oder Gesundheitsvorschriften einzelner Zielländer von dem TN nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch Verschulden des TN nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der TN deshalb an der Reise verhindert ist, so kann iES vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern iES kein mitwirkendes Verschulden trifft und zum fraglichen Zeitpunkt bereit und in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Bei Fortführung des Vertrags trägt der TN die durch sein Verschulden verursachten Mehrkosten, wobei ihm das Recht zusteht, iES die Höhe der entstandenen Mehrkosten nachzuweisen.

(5) Wir raten dringend von Ferienreisen während des Visa-Pozesses ab, da die Visa-Termine auf der Botschaft vom Konsulat vergeben werden und Verschiebungen nicht in jedem Fall möglich sind.

 

  • 11 Vertragsabschluss:

Über die Annahme dieses Vertrages wird iES nach Rücksendung der vom TN und seinen gesetzlichen Vertretern unterzeichnete Vertragsausfertigung binnen 5 Werktagen entscheiden. Er wird mit Datum der Unterschrift eines iES-Vorstandsmitglieds (ein Vorstandsmitglied ist ausreichend) rechtskräftig und kommt sowohl mit dem TN wie mit seinen gesetzlichen Vertretern zustande. Die Geschäftsleitung kann in Abwesenheit die Unterschrift an einen iES-Mitarbeiter delegieren. iES wird den Vertragsparteien 1) und 2) bei Annahme des Vertrags unverzüglich eine Vertragsausfertigung zukommen lassen.

 

  • 12 Datenschutz:

Die Unterzeichner erklären sich damit einverstanden, dass die iES im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrags gelieferten persönlichen und vertraulichen Informationen im Verlauf des Bewerbungsverfahrens und der Teilnahme am iES-Programm verarbeitet werden und diese Daten für die Zwecke einer entsprechenden Organisation und Durchführung des iES-Programms an Dritte weitergegeben werden, soweit dies erforderlich ist. Die Unterzeichner sind damit einverstanden, dass iES diese Daten auch an staatliche Behörden weitergeben kann, soweit dies notwendig ist. Die Daten werden zu keiner Zeit an Dritte verkauft oder anderweitig veräussert. Der Zugriff auf diese Daten ist auf die Mitarbeiter von iES und/oder deren Erfüllungsgehilfen beschränkt. Diese werden die Informationen ausschliesslich für die Durchführung des iES-Programms verwenden. iES verwaltet während der Programmdurchführung Informationen über alle TN und andere mit iES in Verbindung stehenden Personen. Diese können persönliche Daten von mehr als einer mit iES in Verbindung stehenden Person umfassen. Zusätzlich können auch interne Informationen vertrauliche Informationen darstellen, die zur Unterstützung der Programm TN zwischen mit iES in Verbindung stehenden Personen ausgetauscht werden. Diese Informationen sind Eigentum von iES und werden streng vertraulich behandelt.

 

  • 13 Schlussbestimmungen:

(1) Der Vertrag und die ABGs stellen inhaltlich alle Vereinbarungen zwischen dem TN, dessen Eltern und iES dar. Nebenabreden zu diesen sind nicht getroffen. Zusatzvereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Nicht einvernehmliche nachträgliche Zusätze und/oder Streichungen des Vertragstextes, die den Inhalt und das Ziel des Vertrages ändern, gelten als nichtig.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(3) Transparenz für mögliche AGB Änderungen: iES behält sich vor, unter Betrachtung von Hinweis-, Kenntnisnahme-, oder Einverständniserklärungsfristen, diese AGB zu ändern, sollten sich Gesetze im Heimat- oder Zielland des TN, die gängige Rechtsprechung oder die wirtschaftlichen Verhältnisse verändern.

 

Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht. Der Gerichtsstand ist Uri, Schweiz.
Stand ab 17.03.2022